Maklercourtage

Seit 2015 gilt bei der Vermietung von Immobilien in Deutschland das sogenannte Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Da im Regelfall der Immobilieneigentümer den Makler mit der Vermietung beauftragt, entfällt die Maklercourtage alleinig auf den Vermieter. Der Mieter wird entlastet - das war das Ziel der Bundesregierung. Im Jahr 2020 wurde nun ein weiteres Gesetz verabschiedet, welches die Immobilienbranche grundlegend verändert. Dieses Mal betrifft es den Kauf und Verkauf von Immobilien. Was genau das neue Bestellerprinzip für Makler, Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer in Deutschland bedeutet, erklärt Ihnen Aktiv Immobilien.

Am 14. Mai 2020 wurde das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" beschlossen. Das neue Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen bundesweit neu. Dieses Gesetz trat am 23. Dezember 2020 in Kraft.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes ist es nicht mehr möglich, die Maklercourtage ausschließlich vom Immobilienkäufer zu verlangen. Derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Die 50:50 Regelung stellt somit künftig eine Teilung der Maklercourtage für Käufer und Verkäufer dar. Ein etwaiger Nachlass für eine Partei gilt auch für die andere Partei in gleicher Höhe. Jegliche Umgehungsverträge sind unwirksam. 

Vom Gesetz zur Teilung der Maklercourtage ausgenommen sind nur Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.

 

Maklercourtage - die wichtigsten Änderungen 

Der Maklervertrag bedarf der Textform. Mündliche Verträge sind nicht mehr wirksam.

Die Änderung gilt für alle Makleralleinaufträge, die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu geschlossen werden.

Hat allerdings jede Partei ihren eigenen Makler beauftragt, oder haben beide Parteien gemeinsam den gleichen Makler beauftragt, gilt die Nachweispflicht für die Maklercourtage nicht.

Die Weitergabe der Maklercourtage an den Käufer wird künftig nur bis zu maximal 50 Prozent möglich sein.

Die Änderungen gelten nur, wenn der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist.

Sofern nur eine Partei einen Maklervertrag abschließt, gilt die Nachweispflicht der Zahlung. Erst dann ist die zweite Partei verpflichtet, den anderen Teil der Maklercourtage zu zahlen.

Die Höhe der Maklerprovision ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Eine kostenfreie Maklertätigkeit für den Verkäufer ist jedoch nicht mehr möglich.

 

Wie sieht das Gesetz zur Maklerprovision in der Praxis aus?

Ein Beispiel:

Makler Anton Maier soll für Eigentümer Ralf Schuster eine Wohnung in Stuttgart verkaufen. Herr Schuster erteilt Herrn Maier einen Alleinauftrag und verspricht ihm im Erfolgsfall eine Maklerprovision von 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer. Der Makler übernimmt die Vermarktung mit allen Kosten für Fotograf, Grundrissagentur, Einholung behördlicher Unterlagen, Internetanzeigen sowie für Telefon, Porto, Benzin, Personal und Berufsversicherung.

Die Interessentin Sabine Layer wird durch die verkaufsoptimierten Internetinserate auf die Wohnung aufmerksam und ist begeistert. Sie meldet sich bei dem Makler, fragt das ausführliche Exposé mit allen Daten zur Immobilie an und schließt so ebenfalls einen Maklervertrag für 3,57 Prozent Provision inklusive Mehrwertsteuer. Nach mehreren Besichtigungen und Übersendung aller notwendigen Objektunterlagen durch den Makler entscheidet sich Frau Layer für den Kauf der Wohnung. Herr Schuster nimmt das Kaufangebot von Frau Layer an und stimmt dem Verkauf zu. Der Makler Maier vermittelt zwischen den Kunden und prüft die Bonität von Frau Layer. Im Anschluss bereitet Herr Maier den Kaufvertrag mit dem Notariat vor und begleitet den Notartermin persönlich. Nach Abschluss des Kaufvertrages ist die Erfolgsprovision verdient. Makler Maier erhält eine Gesamtprovision von 7,14 Prozent inklusive Mehrwertsteuer - zahlbar mit Notartermin bzw. Kaufpreiseingang.